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„Interne Meldestelle“?
Nein danke!

Referenten­entwurf des Hinweis­geberschutz­gesetzes

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Ein update zum Hinweisgeberschutzgesetz und der whistleblower-hotline

 

Die EU-Hinweisgeber­richtlinie und der aktuelle Referenten­entwurf des Hinweisgeber­schutz­gesetzes (HinSchG-E) sehen vor, dass Unternehmen, die unter die EU-Hinweisgeber­richtlinie fallen, eine „interne Meldestelle“ einrichten müssen.

„Interne Meldestelle“ mit hoher Verantwortung

Diese „interne Meldestelle“ soll innerhalb des Unternehmens unparteiisch und unabhängig agieren. Sie nimmt über das Hinweisgeber­system eingehende Meldungen entgegen und kommuniziert mit demder Hinweisgeber:in. Über die reine Sachverhalts­aufklärung hinaus muss die interne Meldestelle nach dem aktuellen Referenten­entwurf des Hinweisgeber­schutz­gesetzes (HinSchG-E) auch befugt sein, eigen­verantwortlich sogenannte „Folgemaßnahmen“ zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere

  • interne Untersuchungen durchzuführen,
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abzuschließen oder
  • das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abzugeben.

Um es mit anderen Worten zu beschreiben: Die „interne Meldestelle“ nimmt quasi Aufgaben eines Compliance-Officers wahr und man muss sich an dieser Stelle die Frage stellen, wer diese Funktion der „internen Meldestelle“ innerhalb des Unternehmens (freiwillig) übernehmen soll und will.

Denn es liegt auf der Hand, dass die „interne Meldestelle“ Gefahr läuft, Interessen­konflikten ausgesetzt zu sein. Insbesondere wenn Vorwürfe den/die eigene:n Vorgesetzte:n oder die Geschäfts­führung betreffen und in diesem Fall eigenverantwortlich und unabhängig ermittelt oder das Verfahren sogar an eine externe Behörde (wie zum Beispiel die Staats­anwaltschaft) abgegeben werden muss.

Straf­rechtliche Haftung der „internen Meldestelle“?

In diesem Zusammenhang wird eine weitere Frage wohl zukünftig die Gerichte beschäftigen: Haftet die interne Meldestelle auch strafrechtlich? Es ist durchaus denkbar, dass aufgrund der im HinschG-E beschriebenen weitreichenden Verantwortung und entsprechenden Befugnisse der „internen Meldestelle“ eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten (ähnlich der eines Compliance-Officers) besteht. Diese Garantenstellung kann gegebenenfalls wegen (vorsätzlichem) Unterlassen zu eigener Strafbarkeit führen (beispielsweise, wenn Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgegangen oder ein internes Verfahren fälschlicherweise eingestellt wird).

Wer übernimmt nun freiwillig eine derartige Rolle im Unternehmen? Wohl niemand! Und wenn doch sollten Arbeitnehmer:innen sich gut über mögliche Haftungsrisiken informieren und die Befugnisse und Pflichten im Arbeitsvertrag bzw. der Stellenbeschreibung genau festlegen.

Auslagerung als beste Option

Die wohl beste Option für Unternehmen ist wohl, eine derartige Funktion der „internen Meldestelle“ auf einen externen Dienstleister auszulagern. Laut EU-Hinweis­geberichtlinie und dem Referenten­entwurf des Hinweisgeber­schutz­gesetzes (HinschG-E) ist dies ausdrücklich möglich. Das ist im Zweifel günstiger, ein qualifizierter externer Dienstleister bringt die erforderliche Erfahrung und Sensibilität mit und unterliegt darüber hinaus auch keinen Interessen­konflikten. Zusätzlich hat man einen liquiden (versicherten) Schuldner, sollte es zu einem Schadensfall kommen.

 

 

Wir bieten Ihnen die Komplett­lösung

Als qualifizierter Dienstleister übernehmen wir für Sie diese Funktion der „internen Meldestelle“ und bieten darüber hinaus auch das technische System zum Empfangen der Meldungen. Mit unserem System erfüllen Sie also alle Anforderungen der EU-Hinweisgeber­richt­linie und des (kommenden) Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).