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Ein update zum Hinweisgeberschutzgesetz und der whistleblower-hotline
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie und der aktuelle Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) sehen vor, dass Unternehmen, die unter die EU-Hinweisgeberrichtlinie fallen, eine „interne Meldestelle“ einrichten müssen.
„Interne Meldestelle“ mit hoher Verantwortung
Diese „interne Meldestelle“ soll innerhalb des Unternehmens unparteiisch und unabhängig agieren. Sie nimmt über das Hinweisgebersystem eingehende Meldungen entgegen und kommuniziert mit demder Hinweisgeber:in. Über die reine Sachverhaltsaufklärung hinaus muss die interne Meldestelle nach dem aktuellen Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) auch befugt sein, eigenverantwortlich sogenannte „Folgemaßnahmen“ zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere
- interne Untersuchungen durchzuführen,
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abzuschließen oder
- das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abzugeben.
Um es mit anderen Worten zu beschreiben: Die „interne Meldestelle“ nimmt quasi Aufgaben eines Compliance-Officers wahr und man muss sich an dieser Stelle die Frage stellen, wer diese Funktion der „internen Meldestelle“ innerhalb des Unternehmens (freiwillig) übernehmen soll und will.
Denn es liegt auf der Hand, dass die „interne Meldestelle“ Gefahr läuft, Interessenkonflikten ausgesetzt zu sein. Insbesondere wenn Vorwürfe den/die eigene:n Vorgesetzte:n oder die Geschäftsführung betreffen und in diesem Fall eigenverantwortlich und unabhängig ermittelt oder das Verfahren sogar an eine externe Behörde (wie zum Beispiel die Staatsanwaltschaft) abgegeben werden muss.
Strafrechtliche Haftung der „internen Meldestelle“?
In diesem Zusammenhang wird eine weitere Frage wohl zukünftig die Gerichte beschäftigen: Haftet die interne Meldestelle auch strafrechtlich? Es ist durchaus denkbar, dass aufgrund der im HinschG-E beschriebenen weitreichenden Verantwortung und entsprechenden Befugnisse der „internen Meldestelle“ eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten (ähnlich der eines Compliance-Officers) besteht. Diese Garantenstellung kann gegebenenfalls wegen (vorsätzlichem) Unterlassen zu eigener Strafbarkeit führen (beispielsweise, wenn Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgegangen oder ein internes Verfahren fälschlicherweise eingestellt wird).
Wer übernimmt nun freiwillig eine derartige Rolle im Unternehmen? Wohl niemand! Und wenn doch sollten Arbeitnehmer:innen sich gut über mögliche Haftungsrisiken informieren und die Befugnisse und Pflichten im Arbeitsvertrag bzw. der Stellenbeschreibung genau festlegen.
Auslagerung als beste Option
Die wohl beste Option für Unternehmen ist wohl, eine derartige Funktion der „internen Meldestelle“ auf einen externen Dienstleister auszulagern. Laut EU-Hinweisgeberichtlinie und dem Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinschG-E) ist dies ausdrücklich möglich. Das ist im Zweifel günstiger, ein qualifizierter externer Dienstleister bringt die erforderliche Erfahrung und Sensibilität mit und unterliegt darüber hinaus auch keinen Interessenkonflikten. Zusätzlich hat man einen liquiden (versicherten) Schuldner, sollte es zu einem Schadensfall kommen.
Wir bieten Ihnen die Komplettlösung
Als qualifizierter Dienstleister übernehmen wir für Sie diese Funktion der „internen Meldestelle“ und bieten darüber hinaus auch das technische System zum Empfangen der Meldungen. Mit unserem System erfüllen Sie also alle Anforderungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie und des (kommenden) Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).