+++ Lesen Sie hier unser Update vom 12.06.2021 zu diesem Thema +++
Am 16. Juni 2020 hat der Bundestag den Entwurf eines „Gesetz(es) zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt [1]. Hinter dem unauffälligen Titel verbirgt sich aus Unternehmenssicht praktisch ein System aus Strafe und Belohnung: Strafe in Form von Geldbußen für das Unternehmen und Geld- oder Freiheitsstrafen für die Geschäftsleitung, wenn in einem Schadensfall kein Compliance-System bestand – Belohnung für die Unternehmen, die in einem solchen Fall auf ein wirksames Compliance-System verweisen können und so der Bestrafung entgehen.
Der deutsche Richterbund, dem Staatsanwälte und Richter angehören, die dieses Gesetz gegenüber Unternehmen anwenden müssen, hat den Entwurf wie folgt kommentiert:
„Ein zentrales Anliegen des Gesetzes … ist es, rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance-Maßnahmen zu schaffen. Bei der Bemessung einer Verbandsgeldsanktion (Unternehmensstrafe) soll strafschärfend und strafmildernd berücksichtigt werden, ob und auf welche Weise ein Verband (Unternehmen) Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten getroffen hat.“
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Die Frage, „Wieviel Compliance brauche ich“, sollte jede Geschäftsleitung richtig beantworten können und entsprechend handeln. Das zählt gemäß GmbH-Gesetz und Aktiengesetz zu den Pflichten von Vorstand und Geschäftsführung und ist im Prinzip nichts Neues.
Aber:
Das Argument, dass eine Verpflichtung zum Betrieb eines Compliance-Systems nirgends explizit im Gesetz stehe, zählt nicht mehr, denn Sanktionsmechanismus und Entlastungschance gibt es jetzt in Gesetzesform. Für Unternehmen gilt daher mehr denn je: Gutes tun – im Sinne guter Unternehmensführung unter Beachtung ethischer Grundsätze und rechtlicher Bestimmungen – und dies so dokumentieren, dass es im Schadensfall der Staatsanwaltschaft vorgezeigt werden kann. Alles andere ist fahrlässig.
Wer als Geschäftsführer den Aufwand trotzdem noch scheut oder den Vorteil nicht sieht, sollte sich vor Augen halten, dass das neue Gesetz unter dem Schlagwort Legalitätsprinzip eine ebenfalls neue gesetzliche Verpflichtung für Staatsanwaltschaften bereithält, in allen Schadensfällen zu überprüfen, ob entsprechende Sicherungssysteme bestanden haben. Ebenso neu ist die Anforderung für die Gerichte, darüber zu urteilen, ob ein Compliance-System vorhanden und ausreichend war oder nicht.
Was ist also zu tun?
Angesichts der aktuellen Entwicklung sollte jedes Unternehmen ein Compliance-System etablieren. Dies muss weder die Abläufe behindern noch mit erheblichen Kosten verbunden sein!
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, rufen Sie uns gerne an, oder schreiben uns an eh@dgc-integrity.de. INTEGRITY hat eine Vielzahl von Compliance-Systemen erstellt und begleitet die Unternehmen auch heute noch in der Funktion eines Compliance Officers, eines Ombudsmannes oder als Betreiber einer Whistleblower-Hotline.
[1] Abrufbar unter: RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (PDF)